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BSG Beschluss vom 23.01.1991 - 5 RJ 72/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebührenvorschuß gemäß § 127 BRAGebO im sozialgerichtlichen Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Auch der im sozialgerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt, dem eine Rahmengebühr nach § 116 Abs 1 BRAGebO zusteht, hat Anspruch auf einen Vorschuß nach § 127 BRAGebO.

 

Normenkette

BRAGebO § 116 Abs 1, §§ 123, 127

 

Gründe

Der erkennende Senat hat dem Kläger mit Beschluß vom 24. Januar 1990 für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt R. als Prozeßbevollmächtigten beigeordnet. Dessen Antrag vom 12. Februar 1990, ihm einen Vorschuß auf die Gebühr für die Vertretung im Revisionsverfahren aus der Bundeskasse zu gewähren, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts (BSG) mit Beschluß vom 16. Februar 1990 abgelehnt. Dagegen richtet sich die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts, der der Urkundsbeamte nicht abgeholfen hat.

Die Erinnerung ist begründet; denn der beigeordnete Rechtsanwalt kann einen Vorschuß fordern.

Die Vergütung bei Prozeßkostenhilfe ist im 13. Abschnitt der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) geregelt. In Verfahren vor Gerichten des Bundes erhält der Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Bundeskasse (§ 121 BRAGO). Er kann gemäß § 127 Satz 1 BRAGO für die entstandenen Gebühren sowie für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen einen angemessenen Vorschuß fordern, der auf Antrag vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des für den Rechtszug zuständigen Gerichts festzusetzen ist (§ 127 Satz 2 iVm § 128 Abs 1 Satz 1 BRAGO). § 127 Satz 1 BRAGO enthält hinter dem Wort "Gebühren" im Klammern einen Hinweis auf § 123 BRAGO. Daraus folgert der Urkundsbeamte im angefochtenen Beschluß, daß sich die Vorschußregelung nur auf die in § 123 BRAGO geregelten, nach dem Gegenstandswert zu berechnenden Rechtsanwaltsgebühren bezieht. Insoweit folgt der Urkundsbeamte der Rechtsauffassung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen im Beschluß vom 10. Dezember 1987 (Breithaupt 1988, S 259; aA LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 27. März 1990 - L 9 B 18/90 -). Da die hier dem beigeordneten Rechtsanwalt für die Vertretung des Klägers im Revisionsverfahren zustehende Gebühr nach einer Rahmengebühr (§ 116 Abs 1 Nr 3 BRAGO) zu berechnen sei, könne ein Vorschuß nicht gefordert werden. Dieser Auffassung des Urkundsbeamten kann nicht gefolgt werden.

Die BRAGO unterscheidet zwischen Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten (§ 11 BRAGO), und Rahmengebühren (§ 12 BRAGO). In § 123 BRAGO werden anstelle der vollen Gebühren des § 11 BRAGO für Gegenstandswerte von mehr als 5.000,-- DM niedrigere Gebühren festgesetzt, die aus der Staatskasse zu vergüten sind. Aus dem Hinweis auf § 123 in § 127 Satz 1 BRAGO ist nicht der Schluß zu ziehen, ein Vorschuß stehe dem beigeordneten Rechtsanwalt nur zu, wenn sich (1.) die entstandenen Gebühren nach dem Gegenstandswert richten und (2.) dieser 5.000,-- DM übersteigt. In die zuletzt genannte Vorschrift ist das Klammerzitat "(§ 123)" durch das Gesetz über Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl I 677) eingefügt worden. Ohne diesen Zusatz bot der Wortlaut des § 127 Satz 1 BRAGO keine Veranlassung, die Vorschußregelung auf Gebühren für Gegenstandswerte über 5.000,-- DM einzuengen. Die Änderung der Bestimmung durch das Gesetz vom 13. Juni 1980 hatte aber nicht eine Veränderung des Inhalts zum Ziel. Das Klammerzitat "(§ 123)" diente lediglich der "Klarstellung, daß bei der Berechnung des Vorschusses die Gebühren des § 123 BRAGO zugrunde gelegt werden" (so die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über Prozeßkostenhilfe, BT-Drucks 8/3068 Seite 34 zu Buchstabe 1). Der Vorschuß sollte also nicht davon abhängig gemacht werden, daß Gebühren des § 123 BRAGO entstanden sind. Nur im Falle eines Gegenstandswertes über 5.000,-- DM sollen für die "Berechnung des Vorschusses" die niedrigeren Gebühren maßgebend sein.

Das LSG Niedersachsen hat im Beschluß vom 10. Dezember 1987 (aaO S 260) ausgeführt, die finanzielle Einbuße durch niedrigere Gebühren nach § 123 BRAGO werde dadurch abgemildert, daß speziell für diesen Vergütungsanspruch ein Vorschußrecht eingeräumt werde. An der restriktiven Gestaltung der Vorschußregelung in § 127 BRAGO werde der Wille des Gesetzgebers deutlich erkennbar, Gebührenvorschüsse bei bewilligter Prozeßkostenhilfe nur noch ausnahmsweise unter ganz bestimmten und eng umrissenen Voraussetzungen zuzulassen. Diese Argumentation wird durch die oben wiedergegebene Begründung zur Änderung des § 127 Satz 1 BRAGO im Gesetz über Prozeßkostenhilfe widerlegt. Der Wille des Gesetzgebers geht klar erkennbar dahin, nicht nur bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert zu ermitteln sind, sondern auch bei Rahmengebühren dem beigeordneten oder gerichtlich bestellten Rechtsanwalt das Recht zuzubilligen, einen Vorschuß aus der Staatskasse zu fordern. So gilt für die Rahmengebühren des gerichtlich bestellten Verteidigers (§§ 83 ff BRAGO) nach § 97 Abs 4 BRAGO deren § 127 Satz 1 wegen des Vorschusses. Sinngemäß gilt § 97 Abs 4 BRAGO für beigeordnete und gerichtlich bestellte Rechtsanwälte nach den §§ 102, 107 Abs 2 Satz 1 und 112 Abs 4 BRAGO. Auch dort erfolgt die Vergütung jeweils anhand von Rahmengebühren. Nach der Systematik des Gesetzes hätte daher auch eine Verweisung auf § 127 BRAGO in § 116 Abs 1 BRAGO für die dort festgesetzten Rahmengebühren für Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erwartet werden können. Eine derartige Verweisung ist aber nicht ausgesprochen worden. Bei fehlender Bestimmung über die Gebühren sind nach § 2 BRAGO die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Das kann aber nach Auffassung des erkennenden Senats nur zu dem Ergebnis führen, auch dem beigeordneten Rechtsanwalt, dem eine Rahmengebühr nach § 116 Abs 1 BRAGO zusteht, einen Vorschuß gemäß § 127 BRAGO zuzugestehen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661911

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