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SG Köln Urteil vom 07.06.2018 - S 2 R 1226/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

 

Orientierungssatz

1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Nach diesen Kriterien beurteilt sich auch, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als abhängig Beschäftigter oder als Selbständiger zu bewerten ist.

2. Ist er am Gesellschaftskapital zu 50 % beteiligt, so reicht dies allein nicht aus, um eine Selbständigkeit zu begründen, weil er kein Mehrheitsgesellschafter ist.

3. Trägt der Gesellschafter-Geschäftsführer ein unternehmerisches Risiko in Form selbstschuldnerischer Bürgschaften in erheblicher Höhe und besteht ein deutliches wirtschaftliches Interesse am Gedeihen der Gesellschaft, so spricht eine ihm erteilte Generalvollmacht für das Bestehen einer selbständigen Tätigkeit.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.06.2021; Aktenzeichen B 12 R 8/19 R)

BSG (Beschluss vom 18.05.2021; Aktenzeichen B 12 R 8/19 R)

 

Tenor

Der Bescheid vom 15.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2017 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte im Rahmen einer durchgeführten Betriebsprüfung zu Recht Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen zu 1) in Höhe von 57.908,40 EUR für die Zeit vom 01.01.2013 bis...

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