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SG Köln Gerichtsbescheid vom 10.09.2008 - S 31 (11) AS 14/08

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Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 03.09.2014; Aktenzeichen 1 BvR 1768/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Mit Bescheid vom 02.07.2007 bewilligte die Beklagte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für den Zeitraum von August 2007 bis Januar 2008 nur für die Tochter der Klägerin. Die Klägerin war als gesetzliche Vertreterin der seinerzeit noch minderjährigen Tochter Adressatin des Leistungsbescheides. Des Weiteren erließ die Beklagte unter dem 02.07.2007 einen weiteren Bescheid, mit welchem der Klägerin selbst Leistungen gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB 11 in Höhe von 42,00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.01.2008 gewährt wurden. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.07.2007 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheiden 15.11.2007 und 20.12.2007 berechnete die Beklagte die Leistungen an die Tochter der Klägerin neu. Die Klägerin legte gegen die Änderungsbescheide mit Schreiben v. 29.11.2007 und 18.01.2008 erneut Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2008 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid v. 02.07.2007 wegen Verfristung als unzulässig sowie mit getrenntem Widerspruchsbescheid v. 11.04.2008 die Widersprüche gegen die Änderungsbescheide v. 15.11.2007 und 20.12.2007 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am 18.01.2008 beim Sozialgericht erhobene Klage.

Die Klägerin trägt vor, das Widerspruchsschreiben vom 12.07.2007 sei vom Büro der SPD-Ratsfraktion in Bonn an die Beklagte abgeschickt worden. Des weiteren habe der Stadtverordnete von Grünberg eine Ablichtung des Widersp...

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