Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragszahlung des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 172 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6. keine Erhöhung der Altersrente. Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 5 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 6 und § 172 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6
Orientierungssatz
1. Zeiten, in denen Arbeitgeber nach § 172 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 allein Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben, begründen keine Beitragszeiten. Diese Zeiten führen daher zu keiner höheren Altersrente.
2. Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit von Beziehern einer Vollrente wegen Alters (§ 5 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 6) und zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsabführung zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Zuordnung dieser Beiträge zum Versicherungskonto des Arbeitnehmers (§ 172 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6) verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht (vgl LSG Halle vom 18.7.2007 - L 1 RA 248/03 sowie LSG Stuttgart vom 16.6.2015 - L 9 R 4276/12 und vom 18.12.2020 - L 8 BA 2549/19).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die rückwirkende Gewährung höherer Altersrente unter Berücksichtigung weiterer, allein von seinem Arbeitgeber getragener Beiträge zur Rentenversicherung.
Der 1950 geborene Kläger bezieht seit 01.03.2014 Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Rentenbescheid vom 02.04.2014). Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Firma … wurde festgestellt, dass der Kläger dort als Fremdgeschäftsführer abhängig beschäftigt war. Mit Bescheid vom 04.08.2020 wurden vom Arbeitgeber ua Beiträge für den Kläger zur Rentenversicherung für die Zeit vom 01.06.2016 bis 31.12.2019 nachgefordert.
Mit Schreiben vom 13.08.2020 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten, ob und ggf in welcher Höhe die nachgeforderten Beiträge z...