Leitsatz (amtlich)
1. Kein Anspruch auf Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 7 SGB 2 für Ausbildung in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
2. Zur Ermittlung des ernährungsbedingten Mehrbedarfs bei BAföG-Berechtigtem.
Orientierungssatz
Der Leistungsausschluss gem § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 bezieht sich allein auf den sog ausbildungsgeprägten Bedarf. Ausbildungsgeprägter Bedarf meint den Lebensunterhalt sowie mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden besonderen Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel, Fahrtkosten uä. Hingegen handelt es sich bei den in § 21 SGB 2 genannten Mehrbedarfe um sog nichtausbildungsgeprägte Bedarfe, also solche, die zwar dem Lebensunterhalt zuzuordnen sind, die aber aufgrund der besonderen Situation und damit unabhängig von der Ausbildung bestehen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, mit dem die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der eigenen Mietwohnung (1.) sowie von Leistungen wegen ernährungsbedingten Mehrbedarfs (2.) begehrt wird, hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat nicht im Sinne von § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, die begehrten Leistungen beanspruchen zu können.
1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II. Nach dieser, durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I, S. 1706) mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten Vors...