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SG Gießen Gerichtsbescheid vom 04.06.2009 - S 27 AS 155/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsanspruch bei Bezug einer Altersrente

 

Orientierungssatz

Hat ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende die Leistung aufgrund seines Alters und eines entsprechenden Antrags unter der erleichterten Voraussetzungen einer fehlenden Arbeitsbereitschaft bezogen, entfällt mit Beginn des Bezugs einer Altersrente der weitere Leistungsanspruch.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.05.2012; Aktenzeichen B 4 AS 105/11 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Mit ihrer am 09.02.2009 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.07.2008. Einen entsprechenden Antrag vom 29.05.2008 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.07.2008 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen seien wegen der Zuerkennung einer litauischen Altersrente entfallen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2009 zurück. In dem Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, der Klägerin sei ab 12.06.2007 eine litauische Altersrente zuerkannt worden. Bei dieser Altersrente handele es sich um eine Rente wegen Alters bzw. um eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Unter Beachtung von § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II sei damit die Ablehnung des Antrags auf Weiterbewilligung zu Recht erfolgt.

Die Klägerin hat ihre Klage trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts nicht begründet. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 22.07.2008 ...

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Entscheidungsstichwort (Thema) Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss wegen Bezugs einer litauischen Altersrente. Vergleichbarkeit mit der deutschen Altersrente. kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes II nach § 65 Abs 4 ...

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