Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Kinderbekleidung. wachstumsbedingter Bedarf
Orientierungssatz
Der normale wachstumsbedingte Kleidungsbedarf von Kindern ist von der Regelleistung des § 20 SGB 2 gedeckt. Ein unabweisbarer Bedarf oder Sonderbedarf nach § 23 SGB 2 kann hierfür nicht anerkannt werden.
Nachgehend
Tatbestand
Im Streit steht, ob die Beklagte den Klägern zu 3) und 4) zusätzliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) in Form eines verlorenen Zuschusses zur Anschaffung von geeigneter Kinderkleidung im Wert von insgesamt 448,-- € zu gewähren hat.
Die Kläger zu 1) und 2) sind verheiratet und bilden mit ihren am 00.00.00 und 00.00.00 geborenen Kindern, den Klägern zu 3) und 4) eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 SGB II. Weiterer Teil dieser Bedarfsgemeinschaft ist seit seiner Geburt 2006 der weitere Sohn, L1. Die Kläger beziehen seit Februar 2005 Leistungen nach dem SGB II in Form von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für die Unterkunft und Heizung. Leistungen wurden ihnen letztmals mit Bewilligungsbescheid vom 13.07.2006 für den Zeitraum 01.08.2006 bis 31.01.2007 in Höhe von monatlich insgesamt 1.423,-- € bewilligt. Der Leistungsbewilligung legte die Beklagte dabei jeweils einen Bedarf der Kläger zu 3) und 4) in Höhe von 304,60 € (207,-- € Regelleistung und 97,60 € für die anteiligen monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung) zugrunde.
Mit Schreiben vom 06.07.2006 beantragte die Klägerin zu 1) eine "Beihilfe für Bekleidungserstausstattung" für die Kläger zu 3) und 4) bei der Beklagten. Diese passten nicht mehr in die vorhandene Kleidung hinein, da sie gewachsen seien.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Beschei...