Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. Änderung des Grads der Behinderung bei Hinzutreten einer weiteren Erkrankung. Abschmelzung eines zuvor zu hoch festgesetzten Behinderungsgrads. Bestandskraft des Ausgangsbescheids. einzelne Gesundheitsstörung. Abschmelzungsbescheid
Orientierungssatz
1. Hat die Behörde nach einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (hier Hinzutreten einer neuen Erkrankung) den Grad der Behinderung (GdB) neu festzustellen, so muss sie die bisherige Festsetzung des GdB insoweit ändern, soweit tatsächlich eine Änderung in den dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Verhältnissen eingetreten ist.
2. Ist der bisherige GdB rechtswidrig zu hoch bewertet worden, aber der entsprechende Festsetzungsbescheid nicht mehr nach § 45 SGB 10 zurücknehmbar, setzt eine von der Bestandskraft des Ausgangsbescheids unabhängige Neufeststellung des GdB nach § 48 Abs 3 SGB 10 voraus, dass in einem Abschmelzungsbescheid festgestellt wurde, dass die ursprüngliche, nicht mehr zurücknehmbare GdB-Festsetzung rechtswidrig gewesen ist.
3. Zumindest dann, wenn das ehemals festgestellte Ausmaß einer einzigen Gesundheitsstörung das alleinige tragende Element der (Gesamt-)GdB-Feststellung war, ist es nicht gerechtfertigt, eine "stille Abschmelzung" in dem Sinne vorzunehmen, dass weitere neu hinzugetretene Gesundheitsstörungen solange nicht berücksichtigt werden, bis das nun für gerechtfertigt erachtete Ausmaß der Beeinträchtigung dem seinerzeit festgestellten (Gesamt-)GdB entspricht (vgl LSG Essen vom 8.9.2004 - L 10 SB 82/03).
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 10. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2005 in der Fassung des Rücknahmebescheides vom 1. März 2007 wird teilweise...