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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 08.09.2004 - L 10 SB 82/03

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.06.2003; Aktenzeichen S 36 SB 462/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.06.2003 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 07.12.2000 und 28.11.2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30.11.2001 und 17.06.2003 verurteilt, bei dem Kläger ab April 2001 einen GdB von 90 festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1956 geborene Kläger begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB) sowie die Nachteilsausgleiche "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), "H" (Hilfslosigkeit), "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Mit Bescheid vom 08.10.1976 stellte der Beklagte bei ihm wegen einer "Hirnschädigung mit Leistungsbeeinträchtigung" eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE, nunmehr GdB) von 80 fest. Den nachfolgend zuerkannten Nachteilsausgleich "G" entzog der Beklagte dem Kläger 1985 wieder. Ansonsten lehnte der Beklagte - teilweise unter Abänderung der Leidensbezeichnung - eine Erhöhung des GdB sowie die Feststellung von Nachteilsausgleichen wiederholt ab (Bescheid vom 09.11.1982; Bescheid vom 15.10.1984; Bescheid vom 28.10.1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.1986; Bescheid vom 12.12.1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.04.1987; Bescheid vom 26.06.1987 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 08.12.1987 und des Widerspruchsbescheides vom 11.04.1988; Bescheid vom 03.07.1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.01.1991; Bescheid vo...

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