Entscheidungsstichwort (Thema)
Fiktiver Verbrauch von verwertbarem Vermögen i.S.v. § 90 Absatz 1 SGB 12
Orientierungssatz
1. Vorhandenes verwertbares Vermögen schließt, solange es vorhanden ist, die Bedürftigkeit des Leistungsberechtigten Monat für Monat - teilweise - aufs Neue aus. Ein fiktiver Verbrauch vorhandener Vermögenswerte kommt nicht in Betracht.
2. Geht der Anspruch des Leistungsberechtigten gemäß § 19 Absatz 6 SGB 12 auf den Rechtsnachfolger über, muss sich dieser alle Einwendungen des Leistungsträgers gegenüber dem Leistungsberechtigten entgegenhalten lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsnachfolger auf das Verhalten des Leistungsberechtigten keinen Einfluss nehmen konnte.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin für ihre mittlerweile verstorbene Heimbewohnerin Frau E. W. Hilfe zur Pflege in Einrichtungen.
Die Klägerin betreibt das G. T. Haus in K., in welchem die 1946 geborene Frau E. W., die im Wachkoma lag, in der Zeit vom 27.02.2... bis zu ihrem Tod am 13.01.2... untergebracht war. Sie erhielt bis 31.03.2... Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe II und ab 01.04.2... nach Pflegestufe III. Ihr Ehemann ist am 30.09.2... verstorben.
Am 11.03.2008 stellte Frau W. über ihre Tochter und Bevollmächtigte einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten. Am 13.01.2009 stellte auch die Klägerin einen entsprechenden Antrag.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergaben sich für die Zeit ab Februar 2008 folgende Vermögenswerte:
- Lebensversicherungen bei der Hamburg Mannheimer Versicherung mit folgenden Rückkaufswerten: Versicherungs-Nummer: .../...-... 1.644,91 Euro; (ausgezahlt am 01.09.2...)
Versicherungs...