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SG Aachen Urteil vom 20.11.2007 - S 20 SO 27/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. Pflegeheimkosten. Vermögenseinsatz. Stichtag für Vermögensbezifferung. fiktiver Vermögensverbrauch. keine Härte. Bedarfsdeckungsgrundsatz. Bedarfsdeckungszeitraum. Rücklagenbildung. Anforderung

 

Orientierungssatz

1. Es erscheint nicht sachgerecht, bei der Berechnung des einzusetzenden Geldvermögens, das sich auf 3 verschiedenen Konten befindet, nach mehrmonatiger Prüfung durch den Sozialhilfeträger auf einen bestimmten - für jedes Konto unterschiedlichen - Stichtag abzustellen.

2. Es stellt keinen Fall der Härte iS des § 90 Abs 3 SGB 12 dar, wenn ein Hilfebedürftiger vor Inanspruchnahme von Sozialhilfe auch solches Vermögen einzusetzen hat, das schon bei früherer Gelegenheit zu einer Bedarfsdeckung eingesetzt hätte werden müssen und insofern nicht mehr vorhanden wäre (fiktiver Vermögensverbrauch) (vgl BVerwG vom 20.10.1981 - 5 C 16/80 = FEVS 31, 45).

3. Ein fiktiver Vermögensverbrauch ist zwar grundsätzlich mit dem Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts unvereinbar (vgl BVerwG vom 19.2.1997 - 5 C 7/96 = BVerwGE 106, 105 = FEVS 48, 145). Etwas anderes gilt aber für solche Bedarfsdeckungszeiträume, für die zwar ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf besteht, die Kosten für diesen Zeitraum aber noch nicht feststehen bzw noch nicht dem Hilfebedürftigen in Rechnung gestellt worden sind (hier: auch keine Verpflichtung, die zu bildenden Rücklagen auf ein Sperrkonto zugunsten des Pflegeheims zu zahlen).

4. In derartigen Fällen ist in der Bildung von Rücklagen kein fiktiver Vermögensverbrauch, sondern der Einsatz des Vermögens zur (späteren) Bedarfsdeckung (hier: bei Eingang der Kostenrechnung) zu sehen.

 

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2006 in der Fassung des Wide...

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