Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Aufnahme. Krankenhausplan. Bettenüberhang. kleines Krankenhaus. Bewertung. Berücksichtigung. Auslastungszahlen. mögliche ambulante Behandlung bzw kürzere stationäre Behandlung
Orientierungssatz
1. Beträgt der Bettenüberhang in einem Versorgungsgebiet ein Vielfaches (hier: 15 Betten) der vom Krankenhaus, das die Aufnahme in den Krankenhausplan begehrt, angebotenen Bettenkapazität (hier: 3 Betten), erübrigen sich weitere Überlegungen zur Bedarfssituation.
2. Es muss bei der Bewertung des Bettenüberhangs berücksichtigt werden, dass in den Auslastungszahlen Behandlungen enthalten sein können, die zwar stationär durchgeführt wurden, bei denen jedoch eine ambulante Behandlung oder eine kürzere stationäre Behandlung möglich gewesen wäre.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist der Abschluss eines Versorgungsvertrages für drei stationäre Betten.
Die Klägerin betreibt seit Juli 1995 eine nach § 30 Gewerbeordnung genehmigte Privatklinik in ... . Eine Aufnahme in den Krankenhausplan hat bisher nicht stattgefunden.
Die Klägerin beantragte am 11.05.1995 den Abschluss eines Versorgungsvertrages bei den Beklagten. Zur Begründung und zum Nachweis eines Bedarfs für den Abschluss eines derartigen Versorgungsvertrages legte die Klägerin die Abhandlung vom 28.05.1997 sowie statistisches Material vor, insbesondere die Statistiken über die Operationen und Fallzahlen der Augenklinik in ... von 1978 bis 1996.
Am 18.12.1996 äußerte sich das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein Westfalen dahingehend geäußert, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Abschluss eines solchen Versorgungsvertrages bestünden.
Mit Bescheid vom 02.02.1998...