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SG Düsseldorf Urteil vom 14.04.2008 - S 43 (28) AS 98/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung einer Rentennachzahlung auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

 

Orientierungssatz

1. Bei der Einkommensanrechnung nach § 11 Abs. 1 SGB 2 ist innerhalb der Prüfung der Bedürftigkeit einer aktuellen Notlage maßgeblich, ob der Lebensunterhalt in dem Zeitraum gedeckt ist, für den Leistungen beansprucht werden.

2. Wird dem Hilfebedürftigen bei einer Rentengewährung eine Rentennachzahlung überwiesen, so stehen ihm erst mit deren Auszahlung Einnahmen zur Verfügung, die ihn nunmehr für die Gegenwart und Zukunft, nicht jedoch rückwirkend in die Lage versetzen, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften sicherzustellen.

3. Durch das Gegenwärtigkeitsprinzip ist sichergestellt, dass eine Einkommensanrechnung nicht vor dem Monat des Zuflusses erfolgen darf. Mit gegenwärtigem Einkommen ist auch die Deckung eines zukünftigen Bedarfs möglich, sofern zugleich die Deckung des gegenwärtigen Bedarfs sichergestellt ist.

 

Tenor

Der Bescheid der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit L - vom 22.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 22.02.2006 wird aufgehoben, soweit durch diesen Bescheid der Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit L - vom 16.02.2005 für den Zeitraum 18.01. - 31.03.2005 aufgehoben wurde; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin 45 % der Kosten des Verfahrens zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Am 18.01.2005 beantragte die Klägerin bei der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit L - (BA) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). In dem schriftlichen Antragsformular hatte die Klägerin die Frage "Haben Sie oder die mit ihnen im H...

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