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SG Dresden Urteil vom 26.01.2005 - S 25 KR 1319/04

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Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.12.2005; Aktenzeichen B 1 KR 4/05 R)

BSG (Urteil vom 13.12.2005; Aktenzeichen B 1 KR 3/05 R)

BSG (Aktenzeichen B 1 KR 4/05)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Beklagte hat keine außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

III. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Sterbegeld beim Tod eines Versicherten nach dem 31.12.2004.

Der am geborene Ehegatte der Klägerin, Herr …, war bei der Beklagten krankenversichert und ist am 23.06.2004 verstorben. Die Bestattungskosten hat die Klägerin getragen. Daher beantragte sie am 18.09.2004 bei der Beklagten die Zahlung von Sterbegeld in Höhe von 525,00 EUR. Diese lehnte die Zahlung mit Bescheid vom 21.09.2004 mit der Begründung ab, dass diese Leistung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) mit Wirkung zum 01.01.2004 entfallen sei. Dagegen legte die Klägerin mit Datum vom 23.09.2004 Widerspruch ein, der mit dem Widerspruchsbescheid vom 21.10.2004 abschlägig beschieden wurde. Abgesandt wurde der Widerspruchsbescheid an die Klägerin am 27.10.2004. Die Beklagte führt darin zur Begründung aus, dass der gesamte Siebte Anschnitt des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) überschreiben worden sei und mit den Regelungen über den Zahnersatz einen neuen Inhalt bekommen habe. Unabhängig vom In-Kraft-Treten einzelner neuer Normen seien alle alten Normen des Siebten Abschnittes aufgehoben worden. Dies beträfe auch die Regelungen zum Sterbegeld. Gegen den Widerspruchsbescheid klagte die Klägerin, vertreten durch Ihre Prozessbevollmächtigten, mit Datum vom 22.11.2004, Eingang bei Gericht am 24.11.2004.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr Sterbegeld zustehen würde. Entgegen der...

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