Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Heiz- und Betriebskostennachforderung für bisherige Wohnung. Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung nach Umzug wegen Kostensenkungsaufforderung
Orientierungssatz
Bei der Nachforderung von Heiz- und Betriebskosten für eine Wohnung, die nach einer Kostensenkungsaufforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung nicht mehr vom Arbeitsuchenden bewohnt wird, handelt es sich um Kosten der Unterkunft iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB 2.
Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2008 verurteilt, die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung vom 10.09.2007 für die Wohnung S .. in … Weißenberg in Höhe von 548,85 Euro zu übernehmen.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Übernahme einer Nachforderung von Betriebskosten als Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) II.
Die … 1966 geborene, erwerbsfähige Klägerin beantragte bei der Beklagten am 21.12.2006 Leistungen nach dem SGB II.
Die Klägerin hat kein Einkommen und verfügt über kein Vermögen.
Vor dem 01.11.2006 lebte die Klägerin in einer Wohnung in … Weißenberg, im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreis Bautzen. Für diese Wohnung musste die Klägerin monatlich 191,75 EUR Miete zuzüglich 71,25 EUR Vorauszahlungen für Heiz- u. Betriebskosten aufbringen.
Mit Schreiben vom 28.09.2006 forderte der Landkreis Bautzen die Klägerin auf, die Kosten der Unterkunft für die Wohnung in Weißenberg bis spätestens 31.03.2007 auf maximal 245,00 EUR zu senken.
Diese Aufforderung nahm ...