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SG Dortmund Urteil vom 28.07.2008 - S 11 EG 40/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Berechnung. Einkommen. Wechsel der Lohnsteuerklasse vor der Geburt des Kindes

 

Orientierungssatz

Wechseln Eltern in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes die Steuerklasse mit der Folge, dass der Elterngeld beanspruchende Elternteil ein höheres Nettoeinkommen bezieht als vor dem Steuerklassenwechsel, ist die Höhe des Elterngeldes auch nach diesem zeitweise höheren Nettoeinkommen zu bestimmen.

 

Nachgehend

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 12.12.2008; Aktenzeichen L 13 EG 40/08)

 

Tenor

Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 05. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2007 verurteilt, bei der Berechnung des von der Klägerin zu 1) zu beanspruchenden Elterngeldes vom 02. Oktober 2007 bis 01. Oktober 2008 von der tatsächlich gewählten Steuerklasse III ab Mai 2007 und den sich daraus ergebenden Steuerabzugsbeträgen auszugehen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1).

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines höheren Elterngeldes.

Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der am xxx2007 geborenen xxx. Als Landesbeamtin ist die Klägerin zu 1) in die Gruppe A 12 Stufe 05 mit Bruttobezügen von monatlich 2.927,08 EUR im Jahr 2007 ohne Einmalzahlungen eingestuft. Der Kläger zu 2), ihr Ehemann, ist Angestellter im öffentlichen Dienst und nach dem TVöD der Gruppe 09 Stufe 4 mit entsprechenden Bruttobezügen von 2.816,33 EUR ohne Sonderzahlungen eingruppiert. Die Kläger, die zunächst jeweils die Steuerklasse IV gewählt hatten, änderten diese mit Wirkung vom Mai 2007 dahingehend, dass die Klägerin zu 1) der Steuerklasse III, der Kläger zu 2) der Steuerklasse V zugeordnet wurde. Hierdurch stieg das der Klägerin zu 1) ausgezahlte Nettoeinkommen von 2.254,66 EUR auf...

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