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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.12.2008 - L 13 EG 40/08

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Verfahrensgang

SG Dortmund (Urteil vom 28.07.2008; Aktenzeichen S 11 EG 40/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.07.2008 wird die Klage des Klägers zu 2) abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1). Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines Steuerklassenwechsels bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes.

Die Klägerin zu 1) ist Mutter der am 00.00.2007 geborenen N… O….

Als Landesbeamtin war sie in der Gruppe A12 Stufe 05 der Landesbesoldungsordnung mit Bruttobezügen von monatlich 2927,08 Euro im Jahr 2007 (ohne Einmalzahlungen und vermögenswirksame Leistungen) eingestuft. Der Kläger zu 2), ihr Ehemann, ist Angestellter im öffentlicher Dienst und nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Gruppe 09 Stufe 04 mit entsprechenden Bruttobezügen (ohne Sonderzahlungen) von 2816,33 Euro eingruppiert.

Die Kläger hatten zunächst die Steuerklasse 4 gewählt. Mit Wirkung zum Mai 2007 – fünf Monate vor der Geburt ihrer Tochter N… – wechselten die Kläger die Steuerklasse. Die Klägerin zu 1) wechselte in die Steuerklasse 3, der Kläger zu 2) in die Steuerklasse 5. Dadurch stieg das der Klägerin zu 1) ausgezahlte Nettoeinkommen um rund 316 Euro (von 2254,66 Euro auf 2570,68 Euro). Das monatliche Nettoeinkommen des Kl. zu 2) sank im Gegenzug um rund 469 Euro (von 1615,36 Euro auf 1146,03) Euro. Die Summe der Nettoeinkommen beider Eheleute sank damit monatlich um ca. 153 Euro und für den vom Steuerklassenwechsel betroffenen Zeitraum insgesamt um rund 766 Euro.

Am 17.10.2007 beantragte die Klägerin zu 1) für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes Elterngeld. Der Kläger zu 2) meldete unter Hinwei...

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