Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche. Unionsbürger. anderes Aufenthaltsrecht. Daueraufenthaltsrecht. gewöhnlicher Aufenthalt. Unschädlichkeit der Unterbrechungen der Meldungen bei Meldebehörde nach erfolgter Erstanmeldung. Vorlage geeigneter Nachweise für einen fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Rechtmäßigkeit des Aufenthalts. Ausreisepflicht erst nach Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts durch Ausländerbehörde
Orientierungssatz
1. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 2 iVm § 30 Abs 3 S 2 SGB 1 erfordert nach der verpflichtenden Erstanmeldung bei der Meldebehörde keinen unterbrechungslosen Aufenthalt des ausländischen Staatsangehörigen im Inland. Voraussetzung ist nicht die Lückenlosigkeit des Aufenthalts, sondern nur eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist.
2. Eine durchgehende Meldung nach der Erstanmeldung ist keine Voraussetzung für die Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts im Sinne des § 7 Abs 1 S 4, S 5 SGB 2. In Zeiten der Obdach- bzw Wohnungslosigkeit besteht weder die Pflicht noch die Möglichkeit zu einer Meldung einer Wohnsitznahme.
3. Ausländische Staatsangehörige, die sich auf die Rückausnahme im Sinne von § 7 Abs 1 S 4 bis 6 SGB 2 vom Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 berufen und einen mindestens fünfjährigen Aufenthalt im Inland behaupten, können auf Verlangen des Leistungsträgers geeignete Nachweise für die Aufenthaltsdauer als Beweismittel vorlegen.
4. Erst eine verfügte Verlustfeststellung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (§ 7 Abs 1 S 1 FreizügG/EU 2004), durch die eine vo...