Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche. Unionsbürger. Nichtvorliegen eines Daueraufenthaltsrechts. keine Verlängerung der Überbrückungsleistungen nach § 23 SGB 12
Leitsatz (amtlich)
1. Der Leistungsausschlusstatbestand des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b SGB II begegnet weder verfassungs- noch europarechtlichen Bedenken.
2. Gesetzeszweck und Gesetzesbegründung legen nahe, dass die in § 7 Abs 1 S 4 SGB II formulierte Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II nicht nur eine einmalige Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde voraussetzt (§ 7 Abs 1 S 5 SGB II), sondern ein durchgehendes Gemeldetsein im Bundesgebiet für die Dauer von mindestens fünf Jahren.
3. Im Rahmen der bei der Entscheidung nach § 86b Abs 2 SGG zu treffenden Folgenabwägung kann berücksichtigt werden, dass die um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nachsuchende Person bisher kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat und dass ihr gegenüber die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in Betracht kommt.
4. Ein Härtefall, der es rechtfertigen würde, Überbrückungsleistungen für mehr als einen Monat zu erbringen (§ 23 Abs 3 S 6 Halbs 2 SGB XII), ist trotz erheblicher chronischer Erkrankungen nicht anzuerkennen wenn Reisefähigkeit besteht.
Normenkette
SGB I § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 4; SGB XII § 23 Abs. 3 Sätze 5-6; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; FreizügG/EU § 4a Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 21. März 2018 wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss geändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An...