Entscheidungsstichwort (Thema)
bedarfsorientierte Grundsicherung. behinderter Mensch. kostenloses Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen. keine Berücksichtigung als Einkommen
Orientierungssatz
Zur Frage, ob der Wert des von einem Bezieher von Leistungen nach dem GSiG in Anspruch genommenen kostenlosen Mittagessens, dass er in einer Werkstatt für behinderte Menschen erhält, im Rahmen der ihm gewährten Leistungen als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden darf.
Tenor
Die Bescheide vom 22. Oktober 2004, 15. November 2004 und 23. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2004 werden teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für November und Dezember 2004 weitere 45,00 Euro monatlich zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begeht höhere Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSG).
Der 1985 geborene Kläger wohnt im Haushalt seiner Eltern. Er arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen und erhält dort ein kostenloses Mittagessen. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 wurden dem Kläger ab November 2004 Leistungen nach § 3 GSiG gewährt. Dabei wurde der monatliche Leistungsbetrag wegen des Mittagessens um 45,00 Euro vermindert angesetzt. Zur Begründung führte die Beklagte im wesentlichen aus, das Mittagessen stelle einen Wert von 2,50 Euro pro Tag dar, bei 18 Arbeitstagen im Monatsdurchschnitt ergebe sich ein anzurechnender Betrag von 45,00 Euro pro Monat.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Anrechnung des Mittagessens sei nicht rechtens. Ein kostenloses Mittagessen sei kein bei ihm zu berücksichtigendes Einkommen. Mit Bescheiden vom 15. November 2004 und 23. November 2004 wurden die Leistungen für November...