Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Angemessenheit eines Kraftfahrzeugs
Orientierungssatz
1. Ein Mittelklassewagen mit durchschnittlicher Motorisierung und ohne besonderen Luxus, der sich bereits vor der Arbeitslosigkeit im Eigentum des Arbeitslosen befand, ist ein angemessenes Kraftfahrzeug iS des SGB 2 und damit nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Auf den aktuellen Marktwert des Fahrzeugs kommt es dabei nicht an (vgl SG Aurich vom 24.2.2005 - S 15 AS 11/05 ER = NJW 2005, 2030).
2. Dies gilt auch für ein Fahrzeug, das während einer bereits länger andauernden Arbeitslosigkeit neu erworben wurde, wenn der Hilfebedürftige in Folge einer Behinderung auf ein Automatikfahrzeug angewiesen ist, das unter gebrauchten Kleinwagen nur selten zu finden ist.
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 01.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2005 verurteilt, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ohne vorherige Verwertung des PKW des Klägers als Vermögensgegenstand zu gewähren. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ohne vorherige Verwertung eines PKW als Vermögensgegenstand streitig.
Der 1960 geborene Kläger ist alleinstehend und bewohnt im Haus seiner 1926 geborenen Mutter, die Rente bezieht, einen vollmöblierten 15 m² großen Wohnraum, für den er 100,- Euro Warmmiete bezahlt. Der Kläger war bis 23.09.1998 als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Seitdem ist er mit kurzer Unterbrechung (15.05. - 30.06.2000) arbeitslos. Seit 23.09.2000 bis 31.12.2004 bezog der Kläger Arbeitslosenhi...