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SG Aurich Beschluss vom 24.02.2005 - S 15 AS 11/05 ER

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nicht rechtskräftig

 

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anord-nung verpflichtet, dem Antragsteller ab 14.02.2005 für die Dauer von 6 Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung von Arbeitslo-sengeld ohne vorherige Verwertung eines Pkw als Vermögensgegenstand.

Der am E. geborene Antragsteller ist alleinstehend und bezog bis einschließlich 13.02.2005 Arbeitslosengeld beim Arbeitsamt F ... Zuvor arbeitete er als Lagerarbeiter, Gartenbauhelfer und Sortierer. Am 24.01.2005 beantragte er im Hinblick auf den auslau-fenden Leistungsbezug bei dem Antragsgegner die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Als Vermögen gab er u.a. einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von 2.081,27 Euro, eine Kapitallebensversicherung mit einem Auszahlungswert von 1.347 Euro sowie einen Pkw Marke Skoda Octavia ( Erstzulassung 27.06.2003, 1595 cm3 und 102 PS) an, den er im Juni 2003 als Neufahrzeug für 17.100 Euro gekauft hatte. Der Wert dieses Fahrzeugs belief sich im Zeitpunkt der Antragstellung ausweislich eines beigefügten Bewertungsbo-gens der Firma Fahrzeughaus G. auf 9.900 Euro. Die Gemeinde H. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 03.02.2005 ab, da der Antragsteller nicht bedürftig sei. Unter Berücksichti-gung eines Grundfreibetrages von 6.800 Euro sowie eines Freibetrages für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro ergebe sich, dass die beim Antragsteller vorhan-denen Vermögenswerte den Freibetrag von 5.878,27 Euro überschritten. Der Antragstel-ler legte dagegen Widerspruch ein und führte aus, ein angemessenes Kraftfahrzeug sei kein verwertbares Vermögen und müsse unberücksi...

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