Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auslandserziehung. Ehegatte eines Grenzgängers
Orientierungssatz
1. Eine über den wörtlichen Anwendungsbereich hinausgehende erweiternde Auslegung von § 56 Abs 3 SGB 6 mit dem Ziel der Gleichstellung einer Auslandserziehung mit einer Inlandserziehung in den Fällen, in denen der nicht erziehende Ehegatte in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt ist, während der Erziehende und das Kind im Ausland leben, kommt nicht in Betracht. Denn die Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Ausland in diesen Fällen ist keine planwidrige Regelungslücke (vgl BSG vom 25.1.1994 - 4 RA 3/93 = SozR 3-2600 § 56 Nr 6).
2. Bei Verwaltungsentscheidungen, die noch unter Geltung der EWGV 1408/71 ergangen sind, kann in solchen Konstellationen das Begehren der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten auch nicht auf europäisches Sekundärrecht gestützt werden.
3. Ferner verstößt die Nichtanerkennung der Kindererziehungszeiten auch nicht gegen europäisches Primärrecht.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten nunmehr noch über die Anerkennung von Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten für Zeiträume, in denen die Klägerin in den Niederlanden wohnte und ihre Kinder dort erzog und niederländische Rentenzeiten aufgrund des dortigen Wohnsitzes erwarb.
Die Klägerin mit spanischer Staatsangehörigkeit ist seit 19.02.1983 mit C. A. verheiratet. Aus der Ehe gingen vier Kinder (D., geboren 1983; E., geboren 1985; F., geboren 1987 und G., geboren 1989) hervor. Die ersten beiden Kinder sind in D-Stadt geboren, das dritte und das vierte Kind in F-Stadt. Die Klägerin hat mit ihrer Familie zunächst in Deutschland ge...