Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung: Gewährung von Insolvenzgeld. Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze als Kappungsgrenze für den Insolvenzgeldanspruch. Voraussetzung der Berücksichtigung einer Jahressonderzahlung bei der Berechnung des Insolvenzgeldes
Orientierungssatz
1. Bei der Berechnung des Insolvenzgeldanspruches ermittelt sich die Begrenzung der Ansprüche auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, indem die im maßgeblichen Drei-Monats-Zeitraum, in dem offene Vergütungsansprüche bestehen, insgesamt noch ausstehenden Vergütungsansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis in Bezug zur dreifachen Beitragsbemessungsgrenze gesetzt werden. Nur wenn dabei eine Überschreitung für den Gesamtbetrag festzustellen ist, findet dann eine Begrenzung des Anspruchs statt. Dagegen ist eine auf den jeweiligen Monat ausgerichtete Betrachtung des Einkommens und Bemessung an der Beitragsbemessungsgrenze nicht statthaft.
2. Eine Tantieme als Vergütungsbestandteil in Form einer Jahressonderzahlung kann bei der Berechnung des Insolvenzgeldes jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien weder vollständig noch anteilig im für die Berechnung des Insolvenzgeldanspruchs maßgeblichen Zeitraum vom Arbeitgeber geschuldet und fällig war.
Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 5. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2008 weiteres Insolvenzgeld in Höhe von 3.660,00 Euro brutto und 847,63 Euro netto zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten sich über ...