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SG Berlin Urteil vom 31.05.2012 - S 150 AS 25169/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Leistungen für Unterkunft und Heizung oder Wohnungsbeschaffungs- bzw Umzugskosten. Berücksichtigung von Doppelmietzahlungen bei Umzug als Überschneidungskosten nur bei Unvermeidbarkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Übernahme der Miete der bisherigen Wohnung neben der Miete für die neue Wohnung kommt nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn die "Überschneidungskosten" unvermeidlich waren.

2. Eine von einem Mitarbeiter des JobCenters erteilte mündliche Aufforderung, schnellstmöglich umzuziehen, befreit den Leistungsempfänger nicht von der Obliegenheit zu wirtschaftlichem Verhalten. Auch in diesem Fall ist er gehalten, unnötige Kosten und insbesondere die Entstehung sog "Doppelmieten" möglichst zu vermeiden.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte erstattet dem Kläger ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Verwaltungsakt des Beklagten, mit dem dieser die Übernahme von doppelten Mietaufwendungen für die Monate April und Mai 2009 ablehnte.

Der Kläger stand im streitgegenständlichen Zeitraum im Leistungsbezug des Beklagten. Im August 1997 bezog der Kläger gemeinsam mit seiner Frau und zwei Söhnen eine Wohnung in der B…straße in B…. In Ziff. 3 des Mietvertrags war vereinbart, dass eine Kündigung spätestens am 3. eines Monats erfolgen musste, um zum Ende des übernächsten Monats wirksam zu werden. Nach Auszug eines Sohnes des Klägers wies eine Mitarbeiterin des Beklagten den Kläger darauf hin, dass die Kosten der Unterkunft zu hoch seien und er umziehen müsse. Eine schriftliche Kostensenkungsaufforderung erteilte der Beklagte nicht. Auf die darauf am 01.02.2009 vom Kläger beantragte Zusicherung zum Umzug in die Wohnung S…straße/G… Straße erteilte der Beklagte am 17.02.2...

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