Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusicherung der Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB 2
Orientierungssatz
Die Bewilligung von Umzugskosten und Wohnbeschaffungskosten, zu denen auch eine doppelte Mietzahlung gehören kann, setzt nach § 22 Abs. 3 SGB 2 deren vorherige Zusicherung durch den kommunalen Träger voraus. Sie muss vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden.
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2006 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2006 konnte keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht Berlin hat seinen am 03. November 2006 bei Gericht eingegangenen Antrag, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die im einzelnen angegebenen Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug (Umzugskosten, Doppelmiete für Oktober 2006 und Mietkaution für die neue Wohnung) zu übernehmen und auszuzahlen, zu Recht abgelehnt.
Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - und setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung, wie auch ein Anordnungsgrund, d. h. eine Eilbedürftigkeit des Verfahrens, bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Abgesehen davon, dass ein Anordnungsgrund hier nicht vorliegen dürfte, wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, ist auch ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Nach § 22 Absat...