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SG Berlin Urteil vom 27.08.2008 - S 83 KA 653/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Wirtschaftlichkeitsprüfung. Regress wegen Arzneimittelverordnungen. Rückwirkung der Prüfvereinbarung 2003. Publikation der Vereinbarung. Beginn der Ausschlussfrist für die Ausübung des Prüfungsrechts. Rechtssicherheit. Verjährung von Ersatzansprüchen

 

Orientierungssatz

1. Die rückwirkende Anwendung der erst im August 2003 im KV-Blatt veröffentlichten Prüfvereinbarung 2003 verstößt gegen das Rückwirkungsverbot.

2. Die Ausschlussfrist für die Festsetzung eines Regresses wegen einzelner Verordnungen beginnt entweder mit dem Datum der jeweiligen Verordnung oder mit Ablauf des Quartals, in dem die Verordnung ausgestellt wurde oder aber mit Beginn des auf die Verordnung folgenden Jahres. Für die Annahme des Beginns der Ausschlussfrist am Beginn des auf das Jahr der Verordnung folgenden Jahres spricht insbesondere die einfache Bestimmung des Zeitpunkts und der damit einhergehende Gewinn an Rechtssicherheit. Ebenso läuft in diesen Fällen die Ausschlussfrist parallel zur Ausschlussfrist der Prüfung der Verordnungsweise nach Richtgrößen (vgl zB SG Berlin vom 27.8.2008 - S 83 KA 433/07). Auch die gesetzgeberische Wertung, wie sie in § 106 Abs 2 S 6 SGB V idF des GKV-WSG zum Ausdruck kommt, wonach die Regressfestsetzung innerhalb einer (nunmehr zweijährigen) Frist nach Ende des geprüften Zeitraums (regelmäßig ein volles Jahr) erfolgen muss, stützt diese Lösung.

3. Bei Schadenersatzansprüchen, die aus einer Verletzung vertragsärztlicher Pflichten resultieren, beginnt die Verjährung wie bei anderen Ansprüchen aus dem Bereich des Sozialrechts (§ 45 Abs 1 S 1 SGB 1, §§ 25 Abs 1, 27 Abs 2 SGB 4, §§ 50 Abs 4, 113 SGB 10) mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Ein Auseinanderfallen von Ausschluss- und Verjähru...

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