Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Aufhebung der vorläufigen Bewilligung von Leistungen wegen Einkommenserzielung. Wohngeldanteil. Einschränkung der Aufhebungsmöglichkeit. Kürzung der Erstattungsforderung. Umsetzung nach § 44 SGB 2. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die Regelung des § 40 Abs 2 SGB 2, wonach redlichen Leistungsbeziehern bei nachträglichem Wegfall des Arbeitslosengeld-II-Anspruchs ein Wohngeldanteil in Höhe von 56% der Kaltmiete plus kalte Betriebskosten zusteht, beruht darauf, dass auch mit Bezug von nur einem Euro Ansprüche nach dem Wohngeldgesetz (juris: WoGG) ausgeschlossen sind. Diese Ansprüche will man dem Bezieher von Arbeitslosengeld II, dessen Anspruch infolge des Zuflusses von Einkommen entfällt, in Form einer Kürzung der Erstattungsforderung geben.
2. Es ist kein tragfähiger Grund dafür erkennbar, Erstattungspflichtige nach § 328 Abs 3 SGB 3 schlechter zu stellen als Personen, die nach §§ 48, 50 SGB 10 Leistungen zurückzahlen müssen. In beiden Fällen sind die Leistungen nach dem SGB 2 rechtmäßig gezahlt und gutgläubig entgegengenommen worden und es bestand vor Zufluss des Einkommens keine Möglichkeit, den Bezug von Arbeitslosengeld II mit Wohngeld plus Einkommen zu überwinden. Art 3 GG gebietet eine Gleichbehandlung.
3. Eine § 40 Abs 2 SGB 2 entsprechende Reduzierung der Forderung ist über § 44 SGB 2 umzusetzen, wenn § 40 Abs 2 SGB 2 wegen des Verweises auf § 50 SGB 10 bei Erstattungsforderungen nach § 328 Abs 3 SGB 3 für nicht anwendbar gehalten wird.
Tenor
Der Bescheid vom 14.1.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.3.2010 wird dahingehend abgeändert, dass die Klägerin für April 2009 einen Betrag von 461,85 €, für Mai 2009 einen Betrag von 361,10 € und für August 2009 einen Betrag von 473,68 € zu erstatten ...