rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
Ein Beruhen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X lässt sich nur dann feststellen, wenn die fehlerhaften Angaben bei normativer Betrachtung ursächlich für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes waren. Maßstab für die Prüfung ist die im Sozialrecht geltende Theorie des wesentlichen Zusammenhangs.
Tenor
1. Die Bescheide der Beklagten vom 1. und 5. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2004 in der Form der Bescheide vom 27. Oktober 2004 werden aufgehoben, soweit die Beklagte nicht bereits anerkannt hat.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligungen von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe nach dem erhöhten statt nach dem allgemeinen Leistungssatz sowie über die entsprechende Erstattung.
Die 1950 geborene Klägerin ist Mutter einer im April 1975 geborene Tochter. Sie beantragte am 28. Februar 2002 Arbeitslosengeld und meldete sich bei der Beklagten persönlich arbeitslos. Im Leistungsantrag gab sie das Geburtsdatum ihrer Tochter, die Familienkasse für das Kindergeld sowie die Kindergeldnummer an. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 5. März 2002 Arbeitslosengeld nach dem erhöhten Leistungssatz. Die Klägerin bezog die Leistung bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 19. Dezember 2003.
Während des Leistungsbezuges erfolgte am 3. Juni 2002 eine Bearbeitung wegen eines Datenabgleichs mit der Kindergeldkasse. Dort war zum April 2002 die Zahlungseinstellung vermerkt. Im September 2002 und im März 2003 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die für die Prüfung der Voraussetzungen des erhöhten Leistungssatzes erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Klägerin kam diesen Auf...