Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Mietkautionsdarlehen. Tilgung durch Aufrechnung iHv 10 % des Regelbedarfs. Unzulässigkeit bei unangemessenem Aufrechnungszeitraum (hier: mehr als 20 Monate). verfassungskonforme Auslegung
Orientierungssatz
Die Kürzung des Regelbedarfs um 10 % gem § 42a Abs 2 S 1 SGB 2 über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum hinweg setzt den Empfänger eines Mietkautionsdarlehens nach § 22 Abs 6 SGB 2, der weder über Zusatzeinkommen noch zukunftsnahe Erwerbschancen verfügt, einer Situation aus, die das BVerfG bewogen hatte, einen Sonderbedarf als unabdingbare Zusatzleistung zum Regelbedarf vorzusehen (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua = BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12); es ist daher nicht verfassungsgemäß, einen Leistungsempfänger über 20 Monate hinweg auf ein Leistungsniveau zu drücken, das Ansparungen vom oder Ausgleiche im Regelbedarf ausschließt.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17.8.2011 gegen den Darlehens-Bescheid vom 5.8.2011 wird festgestellt
2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab September 2011 die Leistungen nach dem SGB II ohne Einbehaltung von Tilgungsbeträgen für die Mietkaution auszuzahlen.
3. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die 1980 geb. Antragstellerin (Ast.) wird nach Auslaufen der Jugendhilfe (§ 19 SGB VIII) mit Maßnahmen nach §§ 67, 68 SGB XII unterstützt. Seit Juni 2011 bezieht sie Alg II. Für eine vom SGB XII-Hilfeträger vermittelte Wohnung war eine Kaution in Höhe von 840 € zu zahlen. Mangels eigener Leistungsfähigkeit gewährte das Jobcenter (der Antragsgegner - Ag.) der Ast. ein Kautionsdarlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II, das direkt an den Vermieter überw...