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SG Berlin Beschluss vom 20.11.2009 - S 83 KA 673/09 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung für ein Medizinisches Versorgungszentrum wegen Falschabrechnung durch einstweilige Anordnung

 

Orientierungssatz

1. Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist nach § 95 Abs. 6 SGB 5 u. a. dann zu entziehen, wenn der Arzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Das ist dann der Fall, wenn Falschabrechnungen eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) eine Fortsetzung der Tätigkeit des MVZ unzumutbar erscheinen lassen.

2. Der Abrechnungsberechtigung des MVZ steht die Verantwortung für eine rechtlich und tatsächlich einwandfreie Abrechnung gegenüber. Der Geschäftsführung des MVZ, und nicht den dort angestellten Ärzten, obliegt die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung. Auf ein Verschulden der Mitarbeiter eines MVZ kommt es nicht an.

3. Eine gröbliche Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten ist zu bejahen, wenn diese so schwer wiegen, dass ihretwegen die Entziehung der Zulassung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist. Weil gröbliche Pflichtverletzungen nach § 95 Abs. 6 SGB 5 zwingend und ohne Ermessen den Entzug der Zulassung zur Folge haben, ist die Verhältnismäßigkeit der Entziehungsentscheidung durch eine restriktive Auslegung des Tatbestandsmerkmals der gröblichen Pflichtverletzung zu wahren.

4. An der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehungsentscheidung besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse, weil es im Hinblick auf die gestörte Vertrauensbasis zu den Krankenkassen notwendig ist, dass das MVZ keine weiteren Abrechnungsmöglichkeiten mehr hat.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 08.11.2010; Aktenzeichen 1 BvR 722/10)

BVerfG (Beschluss vom 15.03.2010; Aktenzeichen 1 BvR 722/10)

 

Tenor

Die sofortige Vollziehung des Beschlusses des...

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