Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. unausgeschöpfter Freibetrag der minderjährigen Kinder zugunsten der Eltern. Bildung eines Gesamtfreibetrages. verfassungskonforme Auslegung
Leitsatz (amtlich)
Der Vermögensfreibetrag für minderjährige Kinder (§ 12 Abs 2 Nr 1a SGB 2) ist, soweit er von den Kindern nicht mit dem ihnen zugeordneten Vermögen ausgeschöpft wird, zugunsten der mit den Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern zu berücksichtigen.
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 18.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2005 wird aufgehoben, die Bescheide vom 09.05., 06.06., 20.06. und 23.06.2005 werden abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die den Klägern für den Zeitraum 01.05. bis 31.10.2005 erbrachten Leistungen als Zuschuss zu bewilligen.
3. Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern Leistungen nach dem SGB II darlehensweise oder als Zuschuss zu gewähren sind.
Die Kläger haben 5 Kinder (G., geb. 06.10.1987, H., geb. 27.02.1989, I., geb. 09.01.1991, J., geb. 18.05.1992, K., geb. 09.11.1994) und beantragten im Jahre 2004 Leistungen bei der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB II. Die Arbeitsagentur bewilligte den Klägern zunächst bis einschließlich 30.04.2005 Arbeitslosengeld II. Auf den Folgeantrag aus März 2005 hin lehnte die Gemeinde L. mit Bescheid vom 18.04.2005 die Bewilligung weiterer Leistungen über den 30.04.2005 hinaus ab. Zur Begründung führte sie aus, die Kläger verfügten neben ihrem selbst genutzten Hausgrundstück über weitere vier Grundstücke und überschritten damit den Vermögensfreibetrag, so dass sie nicht bedürftig seien. Die Kläger legten dagegen Widers...