Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. beigeordneter Rechtsanwalt. Vergütungsanspruch. Beiordnungswechsel. Wegfall der Vertretungsberechtigung durch Widerruf der Zulassung. kein Übergang der Beiordnung auf Arbeitgeber. Vertretungsanzeige. kein formloser Übernahmeantrag. Unwirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Prozesskostenhilfevergütung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Orientierungssatz
1. Nach § 48 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren zur Entscheidung berufenen Gerichte sind daran gebunden und dürfen diese nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen.
2. Auch wenn der beigeordnete Rechtsanwalt durch Widerruf seiner Zulassung nicht mehr berechtigt ist, den Kläger weiter zu vertreten, so bedeutet dies nicht, dass die an seine Person gebundene Verfahrensstellung automatisch auf den ihn dann beschäftigenden Arbeitgeber übergeht.
3. In der Vertretungsanzeige eines neuen Rechtsanwalts ist nicht konkludent der formlose Antrag auf Übernahme der Beiordnung zu sehen.
4. Zur Unwirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Prozesskostenhilfevergütung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des (bisherigen) beigeordneten Rechtsanwalts.
Tenor
Die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 08.11.2018 im Verfahren S 20 AS 473/16 wird aufgehoben und der Vergütungsantrag wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
In Frage steht vorliegend die Rechtmäßigkeit der Vergütungsfestsetzung gegenüber den Erinnerun...