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SG Aachen Urteil vom 20.08.2019 - S 13 KR 2/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des Versicherten unter künstlicher Beatmung

 

Orientierungssatz

1. Die Vergütung des Krankenhauses für eine stationär erbrachte Leistung richtet sich gemäß §§ 109 Abs. 4, 39 Abs. 1 S. 2, 112 Abs. 2 SGB 5 nach deren Notwendigkeit und Dauer.

2. Bei erforderlicher künstlicher Beatmung des Versicherten mit einem Beatmungsgerät stellen die DRG-Kodierrichtlinien ein geeignetes Werkzeug dar, indem die Zählweise für Beatmungsstunden festgeschrieben ist. Die Berechnung der Dauer der Beatmung beginnt nach der DKR 1001 bei einer Maskenbeatmung zu dem Zeitpunkt, an dem die maschinelle Beatmung einsetzt. Sie endet mit der Extubation, der Beendigung der Beatmung nach einer Periode der Entwöhnung oder mit der Entlassung des Patienten.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 12.233,79 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) über einen Anspruch der Klägerin auf (Rest-)Vergütung für Krankenhausbehandlungsleistungen in Höhe von 12.233,79 EUR. Die Klägerin betreibt ein zugelassenes Krankenhaus. Dort wurde vom 11.03. bis 24.04.2015 die bei der Beklagten versicherte F.F., geb. 00.00.0000 (im Folgenden: Versicherte / E.E.) wegen einer bakteriellen Pneumonie stationär behandelt. Hierfür stellte die Klägerin der Beklagten unter Zugrundelegung der Fallpauschale (DRG) A13D (Beatmung ) 95 Stunden, mit komplexer OR-Prozedur, ohne hochkompl. od. sehr kompl. Eingriff, ohne intensivmed. Komplexbeh. ) 1176 / 1104 / 1104 Punkte, ohne kompliz. Konst., ohne Eingr. bei angeb. Fehlbild. od. mit intensivmed. Komplexbeh. ) - / 828 / - P.) 31.510,077 EUR in Rechnung. Sie legte der Behandlung eine Beatmungsdauer einschließ...

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