Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung / § 112 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die [Bis 30.06.2008: Verbände der] [1] Ersatzkassen gemeinsam schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge, um sicherzustellen, daß Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen dieses Gesetzbuchs entsprechen.

 

(2) 1Die Verträge regeln insbesondere

 

1.

die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung einschließlich der

 

a)

Aufnahme und Entlassung der Versicherten,

 

b)

Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte, Berichte und Bescheinigungen,

 

2.

die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung einschließlich eines Kataloges von Leistungen, die in der Regel teilstationär erbracht werden können,

 

3.

Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen,

 

4.

die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus,

 

5.

den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege,

 

6.

das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1.

7.[2]

 

7.

das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1 Satz 4 bis 7.

2Sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.

 

(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 114 festgesetzt.

 

(4) 1Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für die von der Landesschiedsstelle nach Absatz 3 getroffenen Regelungen. 3Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

 

(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen[3] [Bis 30.06.2008: Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam] und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.

 

(6) Beim Abschluß der Verträge nach Absatz 1 und bei Abgabe der Empfehlungen nach Absatz 5 sind, soweit darin Regelungen nach Absatz 2 Nr. 5 getroffen werden, die Spitzenorganisationen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu beteiligen.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz — GKV-WSG) vom 26.03.2007. Anzuwenden bis 30.06.2008.
[2] Nr. 7 angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz — GKV-VStG) vom 22.12.2011. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG) vom 16.07.2015. Anzuwenden vom 01.01.2012 bis 22.07.2015.
[3] Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz — GKV-WSG) vom 26.03.2007. Anzuwenden ab 01.07.2008.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente)
    283
  • Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.3 Sterbemonat
    85
  • Ruhen des Leistungsanspruchs (Krankenversicherung) / 7 Beitragsrückstände
    76
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 2.3 Kausalität und schuldhafte Herbeiführung der Arbeitslosigkeit
    60
  • Wohngeld / 3.4.2 Abzugs-/Freibeträge
    55
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 3.2 Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts
    45
  • Aufhebung von Verwaltungsakten
    42
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 4.2 Verjährung
    42
  • Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
    40
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 1.4 Unzuständiger Leistungsträger
    34
  • Jansen, SGG § 83 Widerspruch
    33
  • Kinderzuschlag / 2.2 Berücksichtigung von Vermögen
    31
  • Anschlussrehabilitation / 4.4 Frist
    30
  • Mehrbedarf (Sozialhilfe) / 2 Personenkreis
    30
  • Zeitrente / 1.3 Befristung bei Arbeitsmarktrenten
    28
  • Beratungseinsatz (Pflegeversicherung) / 3.4.2 Folgen bei fehlendem Beratungseinsatz
    21
  • Krankengeld (Sonderfälle bei Berechnung) / 3 Flexible Arbeitszeitregelung
    21
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 2 Geringfügig entlohnt Beschäftigte
    20
  • Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber / 4 Lohnkostenzuschüsse der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
    20
  • Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X
    20
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
Leistungsrecht: Anspruch auf Fahrkosten zur Übergangspflege
Krankenhaus (1)
Bild: Pixabay/fernando zhiminaicela

Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen Fahrkosten zu einer Behandlung, für die die Krankenkasse die Kosten trägt. Ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch zu Leistungen der Übergangspflege. Durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz soll der Anspruch ausgeweitet werden. Näheres erfahren Sie hier.


Fahrkosten: G-BA regelt Verordnung von Fahrten zur tagesstationären Behandlung
Patientin wird im Krankenhaus untersucht
Bild: mauritius images / Cultura / Innocenti

Seit 2023 können gesetzlich Versicherte in bestimmten Fällen stationär im Krankenhaus behandelt werden, ohne dort zu übernachten. Es handelt sich dabei um die sogenannte tagesstationäre Behandlung. In welchen Fällen gesetzlich Versicherte im Rahmen dieser Behandlung einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme haben, erfahren Sie hier.


Gesetzliche Krankenversicherung: Entwicklung der kassenindividuellen Zusatzbeiträge 2025
Cash Geld Münzen Stapel Business Figuren
Bild: © Achim Sass/Westend61/Corbis

82 der 94 gesetzlichen Krankenkassen haben ihren Zusatzbeitrag zum 1.1.2025 erhöht. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde für das Jahr 2025 auf 2,5 Prozent festgelegt. Viele Krankenkassen liegen mit ihrem individuellen Zusatzbeitrag zu Beginn des neuen Jahres jedoch über diesem rechnerischen Wert, der jährlich vom GKV-Schätzerkreis ermittelt wird.


So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Sommer, SGB V § 112 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung
Sommer, SGB V § 112 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung

0 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz über die neunzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Sozialwesen Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren