Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung. Erbschaft. steuerrechtlicher Einkommensbegriff. Verfassungsmäßigkeit. keine analoge Anwendung des § 23 Abs 5 SGB 2 auf Einkommen. Übertragbarkeit der Freibeträge aus § 12 Abs 2 S 1 Nr 1a SGB 2
Orientierungssatz
1. Eine Erbschaft ist bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB 2 als Vermögen zu berücksichtigen.
2. Der im Steuerrecht geltende Einkommensbegriff ist bei der Auslegung des Einkommensbegriffs im SGB 2 heranzuziehen.
3. Die Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe, wonach der Veräußerungserlös aus einem im Vermögen befindlichen Gegenstand zum Verkehrswert kein Einkommen darstellt, sondern weiterhin Vermögen ist, ist auf den Bezug von Arbeitslosengeld II zu übertragen (vgl BSG vom 17.3.2005 - B 7a/7 AL 10/04 R = SozR 4-4300 § 193 Nr 4). Dieser Grundsatz ist auch auf Vermögenswerte aus Erbschaften anzuwenden.
4. Eine Erbschaft stellt auch dann kein Einkommen dar, wenn sie Barmittel zum Gegenstand hat, bei denen keine Verwertungsschwierigkeiten bestehen (zB Bankkonto, Bargeld). Eine Unterscheidung zwischen der Art des geerbten Vermögensgegenstandes würde steuerrechtlich eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von geerbten Barmitteln gegenüber geerbten Sachwerten bedeuten (vgl BVerfG vom 7.11.2006 - 1 BvL 10/02 = BVerfGE 117, 1 = WM 2007, 316). Eine solche Ungleichbehandlung ist nicht nur im Steuerrecht, sondern auch im SGB 2 gleichheitswidrig.
5. Die Regelung des § 23 Abs 5 SGB 2, wonach einem Hilfebedürftigen, dem der sofortige Verbrauch bzw sofortige Verwertung von zu berücksichtigenden Vermögen nicht möglich ist, darlehensweise Arbeitslosengeld II gewährt werden kann, kann nicht analog auf einen Hilfebedürftigen angewendet werden, desse...