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Schleswig-Holsteinisches OVG Urteil vom 28.10.1993 - 1 L 95/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung einer Baugenehmigung

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 24.03.1992; Aktenzeichen 2 A 278/86)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 24. März 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der Berufung begehrt die Klägerin auch im zweiten Rechtszug die Aufhebung einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Erweiterung eines Stalles.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus bebauten Grundstückes … Erdgeschoß befinden sich nach Osten gelegen ein Wohnraum und darüber im ausgebauten Dachgeschoß ein Schlafraum. Der nordöstliche und südöstliche Grundstücksbereich ist ebenso wie der Vorgarten gärtnerisch angelegt. Zu dem Grundstück des Beigeladenen hin ist das Grundstück durch Hecken dicht bepflanzt.

Der Beigeladene führt auf dem östlich des Grundstückes der Klägerin liegenden Grundstück … einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er bewirtschaftet rund 77 ha und erzeugt hier Futtergetreide, Brotgetreide, Rüben, Raps und Mais. Das Betriebsgrundstück ist mit verschiedenen landwirtschaftlichen Gebäuden bebaut. Dazu gehören mehrere Ställe, die zum Halten von Kälbern genutzt werden.

Mit einer Baugenehmigung vom 18. Juni 1982 hat der Beigeladene einen als „Jungviehstall” bezeichneten Stall in einer Gr...

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