Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Nichtigkeit des B-Plans Nr. 835, Teil 1
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 835, Teil 1, wird für nichtig erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller wehrt sich gegen den Teil 1 des Bebauungsplans Nr. 835 der Antragsgegnerin. Das Gebiet des Bebauungsplans liegt östlich der stark befahrenen, vierspurigen Werftstraße und süd- bzw. westlich der Kieler Straße. Das Plangebiet reicht östlich bis an die Gaardener Hangkante, die eine Böschungshöhe von maximal 17,5 m aufweist. Die Hangkante trennt städtebaulich und strukturell das Wohn- und Geschäftsgebiet Gaarden von der Südspitze des Kieler Hafens (Hörn). Oberhalb der Hangkante liegen die Kieler Jugendherberge und eine Schwimmhalle. Auf der gegenüberliegenden Seite der Werftstraße befinden sich der neu errichtete sogenannte 3. Fährterminal (Norwegenkai), die Werftbahn und, südlich an den Fährterminal anschließend, das noch völlig unbebaute Sanierungsgebiet Hörn, das zwischenzeitlich ebenfalls durch einen B-Plan (Kerngebiet) überplant worden ist. Das Sanierungsgebiet Hörn und der Fährterminal sind mit dem Westufer des Kieler Hafens im Bereich des Kieler Hauptbahnhofs durch eine Fußgängerklappbrücke verbunden. Südlich an den B-Plan Nr. 835 grenzt das großflächige Gelände des Postfuhrhofs an. Der Teil 1 dieses Planes wurde am 13. Juni 1996 von der Ratsversammlung der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen. Gleichzeitig wurde der Bebauungsplan Nr. 85 für das Baugebiet...