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Schleswig-Holsteinisches OVG Beschluss vom 10.03.2003 - 3 LA 17/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Zulassung der Berufung

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 13.09.2002; Aktenzeichen 21 A 385/02)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 02.03.2004; Aktenzeichen 1 BvR 784/03)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 21. Kammer, Einzelrichter – vom 13. September 2002 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

 

Gründe

Mit Urteil vom 13. September 2002, auf dessen Inhalt wegen der Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgelehnt, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 13.02.2001 und 26.02.2002 festzustellen, dass es für die vom Kläger beabsichtigte berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit als geistiger Heiler einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht bedarf (was in dem Sinne begehrt wurde, dass der Kläger seine Klienten vor Aufnahme seiner Tätigkeit schriftlich darauf hinweist, dass seine Tätigkeit die Behandlung durch einen Arzt nicht ersetzt, dass auch während seiner Tätigkeit die Klienten weiter in der Behandlung ihres Arztes bleiben sollten und dass der Kläger sich von seinen Klienten einmal im Vierteljahr schriftlich nachweisen lässt, dass sie sich tatsächlich weiterhin in der Behandlung eines Arztes befinden) bzw. – hilfsweise – den Beklagten zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur Ausführung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz zu erteilen unter Beschränkung auf die Tätigkeit als geistiger Heiler (Übertragung von positiven Energien mittels der Hände ohne Berührung des Klienten, die einzig und allein den Zweck erfüllen, die Seele des Klienten zu berühren und deren Selbstheilungskräfte zu aktivieren) bzw. – weiter hilfsweise – den Antrag des Klägers vom 09. Juni 2000 unter Bea...

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