Tenor
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren und in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2003 – 15. Kammer – für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts … bewilligt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten, die durch die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe entstanden sind; diese Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Den Antragstellern ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und für das erst instanzliche Verfahren zu bewilligen.
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Antragsteller sind nach der von ihnen abgegebenen Erklärung über ihre und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mutter und deren Lebenspartnerin bedürftig. Die Rechtsverfolgung hat – entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts – hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO.
Die Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dürfen nicht überspannt werden. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, Beschl. v. 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 u.a. –, DVBl. 1990, 926). Prozesskostenhilfe darf nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Rechtsbehelf über den gleichzeitig entschieden wurde, nach der dort gege...