Leitsatz (amtlich)
1. Eine Beitragsanpassungsklausel in der privaten Krankheitskostenversicherung, die § 8b Abs. 2 MB/KK entspricht, ist unwirksam, da ihr Wortlaut eine Beitragsanpassung nach Ermessen des Versicherers auch bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen zulässt entgegen der insoweit zwingenden gesetzlichen Regelungen der §§ 12b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F., 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG.
2. Die Unwirksamkeit einer Beitragsanpassungsklausel in der privaten Krankheitskostenversicherung, die § 8b Abs. 2 MB/KK entspricht, lässt den von ihr sprachlich und inhaltlich selbstständigen Teil einer § 8b Abs. 1 MB/KK entsprechenden Beitragsanpassungsklausel unberührt; der unwirksame Teil der Klausel wird durch die gesetzliche Regelung des § 203 Abs. 2 VVG ersetzt (entgegen OLG Köln, Urteil vom 22. September 2020 - I-9 U 237/19 - juris).
3. Eine Beitragsanpassungsklausel in der privaten Krankheitskostenversicherung, die § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 entspricht, ist unwirksam, weil sie entgegen § 203 Abs. 2 VVG Beitragsanpassungen auch bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen zulässt.
Normenkette
BGB § 306 Abs. 1, § 307 Abs. 2; VAG a.F. § 12b Abs. 2 S. 2; VAG § 155 Abs. 3 S. 2; VVG § 203 Abs. 2
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 4. Juni 2021 - Az.: 4 O 400/20 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %...