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OLG Köln Urteil vom 22.09.2020 - 9 U 237/19

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Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 23 O 392/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 18.09.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 392/18 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.546,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2019 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger in den nachgenannten Tarifen auf folgende Beitragserhöhungen gezahlt hat:

1) A zum 01.01.2010 um 39,27 EUR

2) A zum 01.01.2011 um 36,49 EUR

3) A zum 01.04.2017 um 84,97 EUR

4) B zum 01.01.2010 um 7,17 EUR

5) B zum 01.04.2014 um 7,01 EUR

6) B zum 01.04.2017 um 4,92 EUR

7) C zum 01.01.2010 um 22,29 EUR

8) C zum 01.01.2011 um 14,34 EUR

9) C zum 01.04.2013 um 24,01 EUR

10) C zum 01.04.2018 um 47,84 EUR

b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.01.2019 zu verzinsen hat.

3. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 31 % und die Beklagte zu 69 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien st...

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