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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 04.08.1993 - 9 U 16/93 (veröffentlicht am 04.08.1993)

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Verfahrensgang

LG Lübeck (Aktenzeichen 11 O 159/91)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Lübeck vom 19. Mai 1992 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung einschließlich der Nebenintervention trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 26.500 DM, die der Streithelferin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 7.000 DM abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in der angegebenen Höhe Sicherheit leistet.

Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 204.146,64 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Kostenvorschuß für die Sanierung eines von der Beklagten hergestellten Flachdachs. Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klägerin erstellte als Generalunternehmerin für die Gemeinde … im Jahre 1983 eine Turnhalle. Die Beklagte wurde als Subunternehmerin bei der Herstellung des Hallendachs für die Klägerin tätig. Grundlage dafür war die Ausschreibung der Klägerin sowie das Angebot der Beklagten vom 30. Januar 1983 … und die Bestellung der Klägerin (Angebotsannahme) vom 24. März 1983 … Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB mit Ausnahme der Gewährleistungsfrist, die gemäß BGB fünf Jahre betragen sollte.

Der Dachaufbau der Turnhalle wird von gelochten kunststoffbeschichteten Trapezblechen getragen, die auf Stahlbindern aufliegen. In den Wellentälern der Trapezbleche liegen Dämmstreifen. Die Lochungen in den Trapezblechen haben den Sinn, den in der Halle auftretenden Schall zu schlucken.

Diese Konstruktion fand die Beklagte vor, als sie mit ihrer Arbeit begann. Sie hatte die Materialien zu liefern, mit Ausnahme der Mineralwollst...

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