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Unterbrechung der Baumängelverjährungsfrist im VOB/B-Vertrag

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 639 Abs. 2 BGB

 

Kommentar

1. Die Unterbrechung einer für einen VOB/B-Vertrag vereinbarten 5-jährigen Mängelverjährungsfrist durch schriftliche Mängelrüge während der 5-Jahres-Frist setzt eine sofort anlaufende (nur) 2-jährige Verjährungsfrist in Gang; nach Ablauf dieser 2-Jahres-Frist endet die Unterbrechungswirkung, selbst wenn die Frist noch innerhalb der vereinbarten 5-jährigen Gewährleistungsfrist ablief; sie ist nicht geeignet, die 5-jährige Gewährleistungsfrist zu verlängern oder neu beginnen zu lassen. Spätere Mängelrügeschreiben besitzen deshalb im Ergebnis keine weitere Unterbrechungswirkung. Nur die einmalige, und zwar die erste, schriftliche Mängelrüge ist i. Ü. geeignet, den Lauf der Verjährung zu unterbrechen.

2. Nachbesserungsarbeiten, die im Bewusstsein vorgenommen werden, zur Gewährleistung verpflichtet zu sein, können als Verjährungsfrist unterbrechendes Anerkenntnis gewertet werden.

3. Eine Prüfung der Bauleistung durch den Unternehmer auf evtl. vorhandene Mängel hat nur dann verjährungshemmende Wirkung im Sinne des § 639 Abs. 2 BGB, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber/Besteller erfolgt.

 

Link zur Entscheidung

( Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 04.08.1993, 9 U 16/93= NJW-RR 19/95, 1171)

Zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel

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