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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 03.04.2003 - 5 U 168/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Wird eine Vorratsgesellschaft gegründet, befreit die bei Verwendung des Firmenmantels entspr. § 8 Abs. 2 GmbHG nochmals abzugebende Versicherung der Bewirkung des in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Teils der Stammeinlage (BGH NZG 2003, 170 ff.) nicht von der Einhaltung der Kapitalaufbringungsvorschriften bereits bei Anmeldung der Vorratsgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister selbst.

2. Gegen die Verpflichtung zur Erbringung des in § 7 Abs. 2 GmbHG bezeichneten Teils der Stammeinlage kann ein Gesellschafter auch nicht mit Einverständnis der Gesellschaft aufrechnen. Einer danach unzulässigen Aufrechnung mit einem bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch eines Gesellschafters steht es gleich, wenn dieser das ihm sofort als Darlehen ausgezahlte Stammeinlagenkapital unter der auflösenden Rechtsbedingung der bereits wirksam erbrachten Stammeinlage zurückzahlt und bei Unwirksamkeit der ursprünglichen Stammeinlagenerbringung die Rückzahlung als Zahlung auf die Stammeinlage gelten soll sowie der Darlehensrückzahlungsanspruch der Gesellschaft mit dem Anspruch des Gesellschafters auf Rückerstattung nicht wirksam erbrachter Stammeinlageleistungen verrechnet wird.

3. Zahlungen auf die Stammeinlage müssen mit hinreichend eindeutiger Tilgungsbestimmung versehen sein und sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Auch die Zufügung einer Rechtsbedingung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn eine Klärung der in Bezug genommenen Rechtslage in einem der Rechtsfindung dienenden Verfahren und in überschaubarem Zeitraum nicht sichergestellt ist.

 

Normenkette

GmbHG § 7 Abs. 2, § 19 Abs. 2, 5

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Aktenzeichen 16 O 41/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.10.2001 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen III des LG Kiel wir...

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