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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 02.07.2020 - 7 U 264/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu berücksichtigende Aspekte der der Bemessung des Schmerzensgeldes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Grundsätzlich kann bei der Schmerzensgeldbemessung das zögerliche Regulierungsverhalten des in Anspruch genommenen Versicherers eine Rolle spielen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Versicherung schon vorgerichtlich alle geltend gemachten materiellen Schäden weitgehend reguliert und auch auf das anstehende Schmerzensgeld nicht unerhebliche Zahlungen (hier 20.000 EUR) erbracht hat

2. Maßgeblich für die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes sind die durch den Unfall verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten, wobei neben Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen ein besonderes Gewicht etwaigen Dauerfolgen der Verletzung zukommt. Einer Geschädigten, die im Alter von 29 Jahren einen unfallbedingten Dauerschaden am linken Knie mit einer dauerhaften MdE von (derzeit) 20 % erlitten hat, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 EUR zuzubilligen. Ausgehend von einer normalen Lebenserwartung wird die Geschädigte deutlich über 50 Jahre lang mit den Folgen des Unfalls konfrontiert sein und leben müssen, wobei eine weitere Verschlechterung der Kniegelenksfunktion bis hin zu einer Kniegelenksendoprothese nicht ausgeschlossen ist.

 

Normenkette

BGB § 253 Abs. 2; StVG §§ 7, 11 S. 2, § 17; VVG § 115

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 15.11.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin (weitere) 20.000 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba...

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