Leitsatz (amtlich)
1. In Umgangsverfahren haben die Beteiligten keine Dispositionsbefugnis über den Verfahrensgegenstand. Allein die Erklärung der Beteiligten, das Verfahren als erledigt anzusehen, beendet das Verfahren daher nicht.
2. Ein Umgangsverfahren ist beendet, wenn sich aus den Erklärungen und Beschlüssen des Gerichts entnehmen lässt, dass es einen zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich billigt und das Verfahren als erledigt ansieht. Eines ausdrücklichen gerichtlichen Beschlusses, durch den der Vergleich gebilligt oder die Erledigung des Umgangsverfahrens festgestellt wird, bedarf es nicht.
Normenkette
FamFG §§ 38, 89, 156
Verfahrensgang
AG Schwarzenbek (Beschluss vom 25.08.2011; Aktenzeichen 21 F 593/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Schwarzenbek vom 25.8.2011 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das AG - Familiengericht - Schwarzenbek zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die beteiligten Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet. Aus ihrer Beziehung ging das Kind A., geboren am 27.9.2009, hervor. Das Kind lebt bei der Kindesmutter, die die alleinige elterliche Sorge inne hat. Am 18.11.2010 schlossen die Kindeseltern vor dem AG - Familiengericht - Schwarzenbek zum Az. 21 F 861/10 einen Vergleich, in dem sie den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind regelten. Das Protokoll der nicht-öffentlichen Verhandlung enthält folgende Ausführungen:
"Sodann schließen die Parteien zur Erledigung des Verfahrens folgenden Vergleich:
1. Die Parteien sind sich darin einig, dass Umgang zwischen dem Kindesvater und A. stattfinden soll.
2. Der Umgang soll dienstags und samstags jeweils von 8.00 - 13.00 Uhr stattf...