Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltliche Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren omV
Leitsatz (amtlich)
In einem ohne mündliche Verhandlung entschiedenen Sorgerechtsverfahren des § 1671 BGB fällt eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV an.
Normenkette
BGB § 1671; FGG §§ 50a, 50b
Verfahrensgang
AG Meldorf (Beschluss vom 22.12.2006; Aktenzeichen 15 F 80/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des AG - FamG - Meldorf vom 22.12.2006 dahingehend abgeändert, dass die an den Verfahrensbevollmächtigten aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 628,14 EUR festgesetzt wird.
Gründe
Die Beschwerde ist gem. § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässig.
Zwar übersteigt der Beschwerdewert die gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erforderlichen 200 EUR nicht. Das FamG hat aber gem. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG die Beschwerde zugelassen, weil die zur Entscheidung stehende Frage, ob in einem ohne mündliche Verhandlung entschiedenen Sorgerechtsverfahren des § 1671 BGB eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV anfällt, grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Beschwerde ist begründet.
Dem Beschwerdeführer steht eine Terminsgebühr für das Verfahren auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts in analoger Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV zu. Nach dieser Vorschrift entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Das AG - FamG - hat - nach entsprechender schriftlicher Ermittlung des Sachverhalts - ohne mündliche Verhandlung das Aufenthaltsbestimmungsrecht gem. § 16...