Entscheidungsstichwort (Thema)
Stellung des Insolvenzverwalters im gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren
Leitsatz (amtlich)
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der vorschusspflichtigen Gesellschaft i.S.d. §§ 17 Abs. 2 SpruchG, 306 Abs. 4 S. 8 AktG a.F. steht der Insolvenzverwalter selbst dieser Gesellschaft gleich. Er wird kraft Amtes zum Beteiligten des nicht unterbrochenen Spruchverfahrens, zudem Antragsgegner i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 1 SpruchG und damit Zahlungsverpflichteter i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 4 SpruchG.
Normenkette
SpruchG §§ 5, 6 Abs. 2, § 17 Abs. 2; AktG a.F. § 306 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Kiel (Beschluss vom 12.03.2008; Aktenzeichen 14 O 97/98) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsgegner zu 1 wendet sich gegen eine Vorschussanforderung.
Mit Beherrschungsvertrag vom 6.1.1998 unterstellte die Firma A AG (damals firmierend als B AG) der Firma C AG gem. § 291 Abs. 1 S. 1 AktG die Leitung ihrer Gesellschaft.
Am 6.5.1998 (Antragstellerin zu 2, Bl. 26) bzw. unter dem 11.6.1998 (Antragstellerin zu 1, Bl. 1) haben die Antragstellerinnen als außenstehende Aktionärinnen der Firma A AG bei dem LG die gerichtliche Bestimmung der ihnen vertraglich zu gewährenden Abfindung nach § 305 Abs. 5 S. 2 AktG sowie des vertraglich geschuldeten Ausgleichs nach § 304 Abs. 3 S. 3 AktG beantragt, wobei sie ihre Anträge ausdrücklich gegen beide Parteien des Beherrschungsvertrages gerichtet haben.
Das AG Darmstadt eröffnete am 1.12.2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma C AG (Bl. 148) und am 2.12.2002 auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma A AG (Bl. 157). Zugleich verlieh es den beiden Antragsgegnern ihr Amt.
Mit Beschluss vom 27.12.2007 (Bl. 190) hat das LG gem. § 306 Abs. 4 S. 2 AktG a.F. für die übrigen außenst...