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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 21.06.2021 - 7 U 50/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sorgfaltsanforderungen bei Wendemanöver auf der Fahrbahn

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Wendemanöver auf der Fahrbahn erfordert äußerste Sorgfalt gegenüber dem Verkehr aus beiden Richtungen. Erforderlich ist dabei in der Regel Umblick und Rückschau nicht nur durch den Rückspiegel, sondern ein Schulterblick und die ständige Beobachtung des Verkehrs nach beiden Seiten.

2. Kommt es in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver zu einer Kollision mit einem im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden. Um in diesem Fall den Anscheinsbeweis zu widerlegen, muss der Wendende das Vorliegen eines sogenannten atypischen Geschehensablaufs darlegen und ggf. nachweisen.

3. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt einen entsprechenden Nutzungswillen voraus. Daran mangelt es, wenn der Geschädigte sein nicht mehr fahrtaugliches Fahrzeug in unrepariertem Zustand belässt und erst mehr als ein Jahr nach dem Unfall ein entsprechendes Ersatzfahrzeug anschafft.

 

Normenkette

BGB § 249; StVG §§ 7, 17; StVO §§ 4, 9 Abs. 5

 

Gründe

Die Berufung des Klägers hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 13.05.2021 und aus dem Schriftsatz vom 05.06.2021 rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte gem. §§ 7, 17 StVG, 4 Abs. 1 StVO i.V.m. § 115 VVG nach einer Quote von 60 % zum Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall vom 29.04.2019 verurteilt. Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge hat das Landgericht einen Pflichtverstoß des Klägers aus § 9 Abs. 5 StVO angenommen und diesen mit 40 % bewertet. Als Wiederbeschaffungsaufwand...

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